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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Opto GmbH (Stand 04/2023)
- Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Opto GmbH („Opto“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn dort die Geltung dieser Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird. Spätestens mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung stimmt der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Opto übereinstimmen; im Übrigen finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung, auch wenn Opto diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Begriff Kunde i.S. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst auch Auftraggeber, Besteller, Käufer, Erwerber, Leistungsempfänger.
- Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder von Opto gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt werden.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr von Opto mit Kunden, die Unternehmer i.S. von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Opto gelten in der zum Zeitpunkt des Zustandekommens des jeweiligen Vertrages mit dem Kunden geltenden Fassung, die auf der Website/Homepage von Opto https://www.opto.de veröffentlicht ist.
- Angebot und Vertragsschluss
- Alle Angebote von Opto sind, insbesondere bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten, freibleibend. Annahmeerklärungen von Opto betreffend Bestellungen bzw. Aufträge des Kunden sind nur verbindlich, wenn die Bestätigung durch Opto schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgt. Das gleiche gilt für Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages. Bestellungen des Kunden können durch Opto innerhalb von 14 Tagen ab Zugang durch schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgende Auftragsbestätigung bzw. Versendungsbestätigung oder durch Lieferung des bestellten Produkts bzw. der bestellten Ware (nachfolgend auch: „Vertragsgegenstand“) bzw. durch Erbringung der beauftragten Leistung angenommen werden. Die bloße Entgegennahme von Bestellungen bzw. Aufträgen des Kunden stellt keine Annahme oder Auftragsbestätigung dar und begründet daher noch keinen Vertragsschluss.
- Änderungen der Form, der Konstruktion, sowie der Ausführung des Vertragsgegenstandes bleiben seitens Opto vorbehalten, soweit dadurch die Qualität und Verwendungstauglichkeit des Vertragsgegenstand nicht beeinträchtigt wird oder die Abweichung nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
- Maße, Farben, Gewichte, Abbildungen, oder sonstige Angaben zu Eigenschaften des Vertragsgegenstandes von Opto sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Irrtum und Farbabweichungen sind vorbehalten.
- Liefer- und Leistungszeit / Teillieferung
- Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Kunden zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teilleistung bzw. Teillieferung für ihn unzumutbar ist.
- Soweit Leistungen bzw. Lieferungen von Opto auf Abruf des Kunden zu erbringen sind, ist der Kunde – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – zur Abnahme von Teillieferungen bzw. Teilleistungen jeweils in ungefähr gleichen Mengen verpflichtet. Im Übrigen gilt die gesamte Leistung bzw. Lieferung einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsschluss als vom Kunden abgerufen.
- Die von Opto angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde, unverbindlich und freibleibend. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist bzw. der vereinbarte Liefertermin entsprechend. In Fällen von besonderen Umständen und Ereignissen gemäß Ziff. 12.1 und 12.2 gelten die Regelungen in Ziff. 12.
- Der Beginn einer von der Opto angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt die vorherige Abklärung aller technischer Fragen voraus.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Lieferfristen sind eingehalten, wenn den Vertragsgegenstand bis zu deren Ablauf von Seiten Opto versendet wurde oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Opto berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft verzögert, kann Opto für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der zu liefernden Vertragsgegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt Opto sowie dem Kunden vorbehalten.
- Opto ist jederzeit berechtigt, eine Lieferung bzw. Versendung des Vertragsgegenstandes von einer Anzahlung oder Vorauszahlung durch den Kunden abhängig zu machen und wird den Kunden vor der Lieferung / Versendung hiervon per E-Mail in Kenntnis setzen. Opto behält sich ferner das Recht vor, Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Preise / Zahlungsbedingungen / Gefahrübergang / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
- Preise bzw. Vergütungen von Opto verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab dem Betriebsstandort D-82116 Gräfelfing, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten des Versands mit einem von Opto ausgewählten Transporteur/Spediteur einschließlich der Verpackung trägt der Kunde.
- Alle in Angeboten und Preislisten genannten Preise können von Opto ohne vorherige Mitteilung geändert werden. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
- Preis- bzw. Vergütungsänderungen sind für Opto zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungs- bzw. Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Im Fall zulässiger Preis- bzw. Vergütungsänderungen gilt folgendes: Erhöhen sich bis zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung bzw. Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstands- bzw. Beschaffungspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so ist Opto berechtigt, den Preis bzw. die Vergütung angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
- Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart oder in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegeben ist, sind die Rechnungen von Opto spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Leistung zu zahlen. Rechnungen für Reparaturen und Wartungsarbeiten sind sofort, ohne Abzug zahlbar. Rechnungen im Abbuchungs- oder Lastschriftverfahren sind am Tag der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sollte ein Skontoabzug gewährt werden, so ist Voraussetzung für einen solchen Skontoabzug, dass alle vorhergehenden Rechnungen beglichen sind. Bei Überschreiten der geltenden Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Falls der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, kann Opto Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins (§ 247 BGB) berechnen. Die Zahlung mit Wechseln ist ausgeschlossen. Soweit Opto Schecks annimmt, erfolgt dies nur erfüllungshalber; Opto behält sich vor, Schecks gegebenenfalls zurückzugeben und stattdessen sofortige Zahlung oder die Stellung einer anderen Sicherheit zu verlangen, wenn zu befürchten ist, dass die Schecks keine genügende Sicherheit bieten. Sämtliche etwaigen Kosten von Zahlungen, Überweisungen bzw. Scheckzahlungen gehen zu Lasten des Kunden.
- Falls Opto von Umständen Kenntnis erlangt, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist, und deshalb Zahlungsansprüche von Opto gefährdet sind, ist Opto berechtigt zu verlangen, dass Lieferungen bzw. Bestellungen nur gegen vollständige oder teilweise Zahlung Zug-um-Zug oder gegen Sicherheitsleistung erfolgen. Ist im Fall des Eintritts einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden für Opto die Fortsetzung von Verträgen unzumutbar, so ist Opto berechtigt, von allen noch nicht vollständig ausgeführten Verträgen zurückzutreten bzw. diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde im Fall der wesentlichen Vermögensverschlechterung trotz Fristsetzung und Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung dem Verlangen nach Sicherheitsleistung oder vollständiger Vorauszahlung nicht nachkommt.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von Opto nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Dies gilt entsprechend für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten seitens des Kunden
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur/Transporteur oder eine sonstige Transportperson oder mit der Aufgabe zur Versendung bei der Post bzw. DHL auf den Kunden über; die Gefahr geht auch dann, wie vorstehend, auf den Kunden über, wenn Opto auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung die Versandkosten übernimmt. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden bei Opto oder bei einem von Opto beauftragten Dritten gelagert wird.
- Alle versendeten Lieferungen werden, falls der Kunde keine abweichende Weisung erteilt, von Opto im üblichen Umfang auf Kosten des Kunden gegen allgemeine Transportgefahren versichert. Transportschäden sind Opto sowie dem anliefernden Spediteur bzw. Transporteur unverzüglich per E-Mail anzuzeigen.
- Der Kunde ist für die Einhaltung der eventuell für ihn geltenden Vorschriften des Import-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, insbesondere betreffend etwa bestehende Einfuhrbeschränkungen, Anmelde- und Dokumentationspflichten, auf eigene Kosten verantwortlich und hat Opto von jeglicher Haftung sowie jeglichen Nachteilen, Aufwendungen und Kosten aufgrund der Nichteinhaltung bzw. Nichterfüllung solcher Vorschriften freizustellen.
- Mitwirkungspflichten des Kunden / Abnahme
- Der Kunde ist verpflichtet, Opto sämtliche für die Leistungserbringung bzw. Auftragserfüllung vom Kunden benötigten Unterlagen bzw. Angaben unentgeltlich und rechtzeitig zu überlassen. Opto ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zur inhaltlichen Prüfung der vom Kunden überlassenen Unterlagen, erfolgten Angaben und gewünschten Anforderungen (Spezifikationen, Funktionen und technischen Details) auf mögliche Fehler bzw. Verletzung von Rechten Dritter durch Umsetzung der beschriebenen Anforderungen nicht verpflichtet.
- Soweit der Kunde eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Seiten Dritter erbracht werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Kunde die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe sowie für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen.
- Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Umfang, ist Opto für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit und kann eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. Opto wird sich in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was Opto an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Aufträge erwerben kann.
- Sofern Opto dem Kunden eine Werkleistung oder Werklieferung schuldet, ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme der Lieferung bzw. Leistung innerhalb von zwei Wochen ab Gefahrübergang (vgl. Ziff. 3.6, 4.7) vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
- Eigentumsvorbehalt / Eigentumsvorbehaltssicherung
- Opto behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand (nachfolgend auch: „Vorbehaltsware“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und die mit diesem i.S. von §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Opto berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen; wobei in der Zurücknahme ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Opto ist zum Zwecke der Rücknahme bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware berechtigt, das Betriebsgelände bzw. die Lagerräume/-flächen des Kunden zu betreten. Opto ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden und sonstige Elementarschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Opto hinzuweisen und Opto unverzüglich per E-Mail zu benachrichtigen, damit die Opto Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte ergreifen kann. Entstehende Schäden oder Kosten aufgrund oder in Zusammenhang mit Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde zu tragen.
- Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt an Opto jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der jeweiligen Forderung an Opto ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Opto, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Opto verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder eine sonstige wesentliche Vemögensverschlechterung betreffend den Kunden vorliegt. Ist dies der Fall, so kann Opto verlangen, dass der Kunde Opto die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für Opto vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, Opto nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Opto das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
- Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, Opto nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Opto das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für den Fall, dass die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird hiermit vereinbart, dass der Kunde Opto anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Opto.
- Opto verpflichtet sich, Opto zustehende Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten Opto die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Opto.
- Muster / Muster-Produkte / Nutzungsrechte / Gewerbliche Schutzrechte / Know-How
- Von Opto erstellte Angebotsunterlagen, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen oder ähnliche Dokumente („Unterlagen“) bleiben im alleinigen Eigentum von Opto und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Opto weder vervielfältigt, noch genutzt oder verwertet, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind die Unterlagen unverzüglich und vollständig an Opto zurückzugeben und etwaige gefertigte Kopien zu vernichten. Das Vorstehende gilt entsprechend für von Opto dem Kunden zur Verfügung gestellte Muster, Prototypen, Vorführmodelle, Mustervorlagen bzw. Musterware („Muster“). Vervielfältigung, Reproduktion, Nachbau und Nachahmung, gleich in welcher Form, von Unterlagen und Mustern sowie von gelieferten Vertragsgegenständen sind ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Opto untersagt.
- Stellt Opto dem Kunden ein Muster-Produkt, einen Prototypen, ein Testexemplar oder ein Vorführmodell (zusammenfassend: „Muster-Produkt“) unentgeltlich für Begutachtung, Testung, Prüfung bzw. Probebetrieb zur Verfügung, kommt insoweit ein Leihvertrag über das Muster-Produkt zustande. Der Kunde hat in diesem Fall das Muster-Produkt innerhalb von 21 Tagen, sofern keine andere Zeitdauer in schriftlich oder per E-Mail vereinbart wird, unaufgefordert einschließlich Verpackung in dem Zustand auf seine Gefahr zurückzusenden, in dem er ihn erhalten hat. Für etwaige Beschädigungen, Reparaturen bzw. den Untergang des geliehenen Muster-Produktes während der Leihezeit und der Rücksendung an Opto haftet der Kunde gegenüber Opto; ausgenommen ist die übliche Abnutzung während der Dauer der Leihe. Der Kunde ist nicht berechtigt, das geliehene Muster-Produkt zu verändern oder Dritten zu überlassen.
- Durch die Übergabe bzw. Lieferung von Mustervorlagen, Musterware, Muster-Produkten oder sonstiger Vertragsgegenstände erfolgt seitens Opto keine Einräumung von Nutzungs- oder Lizenzrechten gleich welcher Art betreffend das in den Mustervorlagen, in der Musterware, Muster-Produkten bzw. in dem Vertragsgegenstand verkörperte schutzfähige geistige Eigentum gleich welcher Art (insbesondere keine Nutzungs- bzw. Lizenzrechtseinräumung betreffend Know-How, Urheber-, Gebrauchs- und/oder Geschmacksmusterrechte, Patente oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte gleich welcher Art) und keine Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum von Opto an den Kunden.
- Eine etwaige Übertragung von geistigem Eigentum gleich welcher Art (insbesondere Know-How, Urheber-, Gebrauchs- und/oder Geschmacksmusterrechte, Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte gleich welcher Art) bzw. die Einräumung von Nutzungs-, Verwertungs- oder Lizenzrechten gleich welcher Art hieran durch Opto erfordert stets eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.
- Werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bzw. im Rahmen der Erfüllung von Verträgen mit dem Kunden von Opto Erfindungen gemacht, so steht der Opto das alleinige Recht zur Verwertung der hieraus ableitbaren Rechte, insbesondere von Patenten und Gebrauchsmustern und sonstigen Schutzrechten, zu.
- Datenschutz
- Betreffend Informationen zum Datenschutz i.S.d. Art. 13 DSGVO wird auf die Datenschutzerklärung von Opto unter www.opto.de verwiesen.
- Opto ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder in Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden und der dortigen Ansprechpartner für Opto, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO und des BDSG (in jeweils gültiger Fassung) zu verarbeiten (insbesondere zu speichern und im geschäftlichen Verkehr zu verwenden) und, ohne Erfordernis einer weiteren Ankündigung oder Zustimmung, für weitere Angebote, Werbemaßnahmen und sonstige Kontaktaufnahmen mit dem Kunden zu verwenden. Der Kunde hat bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Opto und der dortigen Ansprechpartner des Kunden (insbesondere Speicherung und Verwendung im geschäftlichen Verkehr) die Vorschriften der DSGVO und des BDSG (in jeweils gültiger Fassung) zu beachten.
- Gewährleistung / Mängelansprüche
- Da die Lieferung im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfolgt, hat der Kunde den von Opto gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach dessen Eingang zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel und Mengenabweichungen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung des Mangels per E-Mail zu rügen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes gegenüber Opto zu rügen. Treten später innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, die bei sorgfältiger Eingangsprüfung nicht erkannt werden konnten, hat der Kunde diese Mängel innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung per E-Mail zu rügen; die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wird durch die vorgenannten Rügefristen in keinem Fall verlängert. Im Falle der nicht fristgerechten Rüge bestehen keine Mängelansprüche des Kunden. Im Falle des Unterlassens der unverzüglichen Untersuchung nach Wareneingang bestehen keine Mängelansprüche des Kunden. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung der Mängel oder Mengenabweichungen bzw. die Nicht-Erkennbarkeit bei sorgfältiger Eingangsprüfung trifft den Kunden. Ohne Zustimmung von Opto vorgenommene Änderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Nacherfüllung sowie sonstige Gewährleistungsansprüche aus.
- Bei berechtigten Mängelrügen kann Opto nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Die Rücksendung des mangelhaften Vertragsgegenstandes an Opto hat porto- bzw. frachtfrei zu erfolgen. Im Falle des Vorliegens eines Mangels trägt Opto innerhalb Deutschlands die Kosten der billigsten Rücksendung durch den Kunden. Opto ist zur Nacherfüllung, unabhängig vom bestimmungsgemäßen Einsatzort des Vertragsgegenstandes, stets nur am Erfüllungsort gem. Ziff. 13.3 verpflichtet. Erfolgt die Nacherfüllung aufgrund gesonderter per E-Mail zu treffender Vereinbarung ausnahmsweise an einem anderen Ort hat der Kunde die hierfür entstehenden Reise- und Transportkosten sowie sämtliche Spesen (insbesondere Hotelkosten u.a.) zu tragen und hierfür eine Vorauszahlung zu leisten. Kommt eine solche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nicht zustande oder misslingt sie zweimal aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, so kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt § 350 BGB entsprechend. Nacherfüllung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und hemmen die Verjährung der Mängelansprüche für den Vertragsgegenstand nicht und führen auch nicht zum Neubeginn der Verjährung für Mängelansprüche.
- Der Kunde trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen bei Mängelansprüchen und sonstigen Ansprüchen gegen Opto, insbesondere auch für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziff. 10 beschränkter Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
- Eine Garantie oder Zusicherung bezüglich des Vertragsgegenstandes liegt nur vor, wenn diese durch Opto ausdrücklich und schriftlich erklärt wird. Produktbeschreibungen, Erläuterungen zur Funktion, Bedienungsanleitungen o.ä. und Werbeangaben, gleich in welcher Form, stellen keine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften des Vertragsgegenstandes dar.
- Opto haftet nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung des Vertragsgegenstandes, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Besteller oder Dritte, außergewöhnliche äußere Einflüsse, übliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal.
- Haftungsbeschränkung
- Opto haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn
- Opto eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft (d. h. mindestens fahrlässig) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder
- der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Opto verursacht wurde oder
- Opto eine ausdrückliche oder schriftliche Garantie übernommen hat.
- In folgenden Fällen ist die Haftung von Opto auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt:
- Im Fall der schuldhaften Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinal-pflichten), die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist,
- im Fall der grob fahrlässigen oder fahrlässigen Verletzung von sonstigen (nicht vertragswesentlichen) Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte von Opto, die nicht Organe, gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, sowie
- im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen wurde.
- Die Ersatzpflicht von Opto bezüglich des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens ist im Fall 10.2 a) auf 10% des Bestellwerts der jeweiligen Lieferung (netto, ohne USt.) beschränkt. Die vorgenannte summenmäßige Haftungsbeschränkung gilt auch in den Fällen 10.2 b) und c). In den Fällen 10.2 a) bis c) besteht ferner keine Haftung von Opto für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
- Über die vorstehend in Ziff. 10.1 a) und 10.2 a) geregelte Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht hinausgehend ist die Haftung von Opto bei nur auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführenden Schäden ausgeschlossen.
- Die Haftung von Opto gegenüber dem Kunden aufgrund von oder in Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen ist ferner in allen Fällen von grober Fahrlässigkeit von Opto, soweit nicht bereits die Haftungsbeschränkung in Ziff. 10.2 b) eingreift, auf einen Betrag in Höhe von 20% des Bestellwertes der jeweiligen Lieferung (netto, ohne USt.) beschränkt.
- Die Haftung von Opto für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
- Die Regelungen in Ziff. 10 gelten auch, wenn ein Vertragsgegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist.
- Die Regelungen in Ziff. 10 gelten auch im Falle etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Organe, gesetzliche Vertreter, leitende Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Subunternehmer, Beauftragte und sonstige Erfüllungsgehilfen von Opto.
- Ist im Einzelfall streitig, ob eine Haftung von Opto besteht, trägt der Kunde die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen.
- Eine über die Regelung in Ziff. 10 hinausgehende Haftung von Opto gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziff. 10 gelten nicht für die Haftung von Opto nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes
- Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Schäden abzuwenden oder zu mindern.
- Opto haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn
- Verjährung / Ausschlussfristen
- Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden gegen Opto, insbesondere aufgrund von Sach- und/oder Rechtsmängeln bzw. Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten sowie wegen sonstiger Pflichtverletzungen, beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Verletzung einer Person und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Ansprüche und Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritt, Kündigung) des Kunden gegenüber Opto, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis gegenüber Opto schriftlich geltend gemacht werden. Sämtliche Ansprüche und Gestaltungsrechte des Kunden gegen Opto, insbesondere aufgrund von Sach- und/oder Rechtsmängeln des gelieferten Vertragsgegenstandes, sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde den behaupteten Anspruch bzw. das behauptete Gestaltungsrecht nicht innerhalb von 3 Monaten ab einer schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgten Zurückweisung des Anspruchs bzw. Gestaltungsrechts seitens Opto gerichtlich geltend gemacht hat.
- Höhere Gewalt
- Die Vertragserfüllung seitens Opto steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (insbesondere: Exportbeschränkungen) sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, Sicherheitsüberprüfungen, oder behördliche bzw. gerichtliche Maßnahmen bzw. nach Bestellung bzw. Vertragsschluss in Kraft getretene gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Aufgrund von Auswirkungen solcher Hindernisse auf die Vertragserfüllung seitens Opto bestehen keine Ansprüche oder Rechte des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Opto.
- Auswirkungen von Arbeitsausständen (Streiks, Aussperrungen, Arbeitsniederlegung), Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Fällen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, größerer Brand, Erdbeben, außergewöhnlichen Wetterlagen bzw. -ereignissen, Terrorismus, Pandemie-Ereignisse, SARS-Covid / Corona, u.a.) auf die Vertragserfüllung befreien Opto für die Dauer der vorgenannten Umstände bzw. Ereignisse und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden.
- Sollten besondere Umstände oder Ereignisse gemäß Ziff. 12.1 und 12.2 bei Opto auftreten, so wird Opto den Kunden unverzüglich hierüber zu unterrichten. Opto ist in den Fällen der Ziff. 12.1 bzw. Ziff. 12.2 unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zur Lieferung eines Vertragsgegenstandes, der dem vom Kunden bestellten Vertragsgegenstandgleichwertig ist, berechtigt. Sollten besondere Umstände oder Ereignisse gemäß Ziff. 12.1 und 12.2 beim Kunden auftreten, so hat der Kunde Opto unverzüglich hierüber zu unterrichten. Sollten solche besonderen Umstände oder Ereignisse länger als 12 Wochen andauern, sind sowohl Opto als auch der Kunde berechtigt, ganz oder teilweise von bestehenden Verträgen (nur wegen des noch nicht erfüllten Teils des jeweiligen Vertrages) zurückzutreten oder diese zu kündigen. Der Kunde hat in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadensersatz, Kosten- und Aufwandserstattung, gleich welcher Art, und auf entgangenen Gewinn.
- Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel / Schriftform
- Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die schriftliche Form für Erklärungen bzw. Vereinbarungen verlangt ist, erfordert dies die Einhaltung der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit Vertrags- und Geschäftsbeziehungen von Opto zum Kunden ist der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Handelsregister eingetragene Sitz von Opto. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- Soweit in der Auftragsbestätigung nicht abweichend angegeben, ist Erfüllungsort der im Handelsregister eingetragene Sitz von Opto.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; dies unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss von Verweisungen auf ausländisches oder internationales Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf (UN-Kaufrecht - CISG) ist ausgeschlossen.
- Soweit eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollte, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt.