
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Opto GmbH
- 21.05.2025 -
Gültig für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Opto GmbH und dem Lieferanten von Waren und Dienstleitungen für deren Bestellung und Bezug durch die Fa. Opto GmbH.
1. Vertragsabschluss
1.1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, gelten erst nach schriftlicher Bestellung oder Bestätigung als verbindlich. Bestätigungen müssen innerhalb von 3 Tagen unter Angabe des Liefertermins erfolgen.
1.3. Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.4. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet sich, vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Zusätzlich ist der Lieferant verpflichtet, Bedenken, die er gegen die gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
2. Lieferung / Versand
2.1. Jede Lieferung muss mit einem Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer versehen sein.
2.2. Vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen oder Teilleistungen, sowie Unter- oder Übermengenlieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung durch die Opto GmbH zulässig.
2.3. Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.
3. Liefertermin
3.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin, der von dem Lieferanten vorher sorgfältig zu prüfen ist, ist bindend. Der aufgeführte Liefertermin ist als Wareneingangstag bei der Opto GmbH zu verstehen.
3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, Opto unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann es sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.
4. Sachmängel
4.1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte von Opto GmbH bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten die gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang.
4.2. Der Lieferant ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz der Schäden, Kosten und Aufwendungen verpflichtet, die durch mangelhafte Entwicklungsergebnisse, Werkzeuge, Lieferantenprodukte oder durch die Verletzung von Verpflichtungen des Lieferanten gemäß vertraglichen Vereinbarungen verursacht wurden und der Lieferant diese zu vertreten hat.
5. Preise / Zahlungsbedingungen
5.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Alle Preise sind, ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer anzugeben, die gesondert auszuweisen ist.
5.2. Rechnung sind bevorzugt per E-Mail an einkauf@opto.de zu senden und müssen mit unserer Referenznummer (Bestellnummer, Reklamationssnummer, etc.) versehen sein. Jede Position auf der Rechnung muss unter anderem das Ursprungsland und die Warentarifnummer aufweisen.
5.3. Sofern nichts anders vereinbart wurde, werden Zahlungen netto innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung oder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 2 % Skonto geleistet.
6. Beschaffenheit der Ware
6.1. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt den Anforderungen der EU-Richtlinie 2011/65/EU +Amendment 2015/863/EU („RoHS3“) und die Anforderungen der Chemikalienverordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Eine entsprechende allgemeine oder produktspezifische Erklärung ist spätestens mit der ersten Lieferung an Opto GmbH mitzuliefern.
6.2. Kann keine ROHS-Erklärung ausgestellt werden ist die Opto GmbH unaufgefordert davon in Kenntnis zu setzen.
6.3. Opto GmbH behält sich vor, bei Verstößen gegen die in den oben genannten Richtlinien geregelten Anforderungen, unverzüglich und fristlos vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Alle gelieferten Produkte müssen den aktuell gültigen OECD-Leitsätzen entsprechen und dürfen somit keine Konfliktmineralien aus DCR-Ländern enthalten.
6.5. Wir akzeptieren nur Lieferungen, welche die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (PFAS) erfüllen.
6.6. Bitte weisen sie uns umgehend darauf hin sollte ein bestellter Artikel nicht konform zu dieser Verordnung sein.
6.7. Sollten an den hier bestellten Artikeln zwischenzeitlich technische Änderungen vorgenommen worden sein, so sind diese unbedingt vor Auslieferung mit uns abzusprechen! Sollte ein von der Opto GmbH jemals bei Ihnen bezogener Artikel abgekündigt werden, so sind wir unbedingt schnellstmöglich zu informieren. (Gleiches gilt für eine erhebliche Verschlechterung der Verfügbarkeit, oder Lieferzeit solcher Artikel)
7. Geheimhaltung / Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle geschäftlichen oder technischen Informationen streng vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter sowie Sub-Auftragnehmer oder sonstige für ihn handelnde Dritte entsprechend zu verpflichten.
7.2. Zur Verfügung gestellte Muster müssen bei Lieferung der Ware unaufgefordert und unbeschädigt wieder mit zurückgeschickt werden. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber Opto verwendet werden.
7.3. Für alle Unterlagen, Entwürfe, Modelle, Muster, die zur Bestellung gehören, behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
8. Gefahrenübergang
8.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferung „DDP“ Neuried gemäß Incoterms 2020.
8.2. Der Gefahren- und Kostenübergang ist gemäß Incoterms am vereinbarten Lieferort mit Entladen durch Opto oder von Opto beauftragten Dritten.
8.3. Ist im Einzelfall abweichend vereinbart, dass Opto die Versandkosten trägt, muss der Lieferant die Beförderungsweise wählen, die am wirtschaftlichsten für Opto ist.
8.4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen oder Opto zu benachrichtigen, damit Opto eingehende Sendungen versichern kann.
Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.